Arbeitsbeschaffung
Asylbewerber und Flüchtlinge zu beschäftigen ist nicht nur ein wichtiger Beitrag zu deren Integration, sondern auch eine wirtschaftliche Chance für Arbeitgeber.
Organisation & Aufgaben des Teams (PDF)
Informationsmappe für Arbeitgeber (PDF)
Fragen & Antworten zum Thema:
Asylbewerber dürfen nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich arbeiten, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) erfolgt ist. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ( ABH ) ist erforderlich.
Nein! Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die Arbeitsmarktprüfung und die Vorrangprüfung.
Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Damit werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet.
Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist. Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung.
Nein! Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. § 29a AsylG, der nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während seines Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Eine Liste der sicheren Herkunftsstaaten ist unter „Sonstige Informationen“ einsehbar.
Eine Arbeitsgenehmigung für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten kann davon unbeschadet, entsprechend der gültigen Bestimmungen und der vorhandenen Qualifikation, vor einer Einreise nach Deutschland erworben werden.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung erlangen mit der Aufnahme einer Arbeit oder einer Ausbildung kein gesondertes Aufenthaltsrecht. Die Integrationsleistung des
Einzelnen spielt bei der Prüfung des Asylantrags im Hinblick auf die Gewährung von asylrechtlichem Schutz keine Rolle.
Bei Personen mit einem Duldungsstatus hingegen werden die individuellen Umstände und Integrationsleistungen bei der Verlängerung der Duldung bzw. bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt.
Zustimmungen für Praktika bei Asylbewerbern können lediglich im Rahmen der Eignungsfeststellung für eine Berufsausbildung (mit Zusage eines Ausbildungsverhältnisses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf) erfolgen, wenn eine angemessene Vergütung erfolgt. Die Wartefrist beträgt 3 Monate. Es muss hier der Einzelfall geprüft werden.
Asylbewerber und Geduldete dürfen ohne Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufnehmen, wenn die Wartefrist von 3 Monaten erfüllt ist und die Ausbildung bei der ABH angezeigt bzw. in der Aufenthaltsgestattung oder Duldung vermerkt wurde.
Grundsätzlich darf dieser Personenkreis studieren. Jedoch muss hier der Einzelfall geprüft werden. (Sprachkenntnisse, Qualifikation)
Asylbewerber erhalten jedoch während des Studiums weder Leistungen nach dem BAföG noch Leistungen aus dem AsylbLG.
Geduldeten Ausländern nach § 60a AufenthG werden Leistungen nach BAföG gewährt,
wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Asylbewerber dürfen nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich eine Saisonbeschäftigung aufnehmen, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist. Keiner Zustimmung bedarf es, wenn sich die Ausländer seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhält. Eine Vorsprache bei der ABH ist erforderlich.
Haben Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis, können sie einen Minijob ausüben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte und Pflichten (z.B. Mindestlohn) wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Auch minderjährige Asylbewerber dürfen nach den Rechtsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung ausüben, wenn die Wartefrist von 3 Monaten erfüllt ist, keine arbeitsmarktlichen Bedenken bestehen und eine ortsübliche Entlohnung gewährt wird. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind in jedem Fall zu beachten. Zusätzlich ist eine Anfrage über die ABH an die ZAV erforderlich.
Nein. Zeitarbeit beziehungsweise eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist für oben genannte Personen erst nach 16 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet möglich.
Einen Anspruch auf einen Integrationskurs und einen Deutschkurs haben Asylbewerber erst nach ihrer Anerkennung. Zuvor können sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Vom Landkreis München bekommen Asylbewerber als freiwillige Leistung Deutschkurse, soweit Plätze vorhanden sind. Darüber hinaus engagieren sich Freiwillige aus den verschiedenen Helferkreisen in Deutschkursen für Asylbewerber.
Dies ist möglich, jedoch ist dafür ein gültiger heimatstaatlicher Pass zwingend erforderlich.
Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind, ist es nicht gestattet, ins Ausland (auch nicht EU!) zu reisen.
Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist.
In Einzelfällen kann zudem durch die ABH nach Prüfung (kein Bezug von öffentlichen Leistungen, im Beschäftigungsverhältnis) die Genehmigung zum Umzug in eine Privatwohnung erfolgen.
Die „Infothek“ des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gibt dazu auf seiner Webseite weiterführende Auskünfte:
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/Anerkennung-Berufsabschluesse/anerkennung-berufsabschluesse-node.html
Die „Infothek“ des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gibt dazu auf seiner Webseite weiterführende Auskünfte:
http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/IntegrationskurseAsylbewerber/integrationskurse-asylbewerber-node.html